Gerichtsurteil stärkt Kundenrecht

Das Amtsgericht Fürth sprach einem verärgerten DSL-Kunden jetzt ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, da er eine zu niedrige Bandbreite von seinem Internetanbieter zur Verfügung gestellt bekommen hat. Der Kunde bekam an seinem Anschluss nur 3 Mbit/s statt der gekauften 6 MBit/s. Zusätzlich hatte er eine kostenpflichtige Speedoption gebucht, die seine Verbindungsgeschwindigkeit sogar auf 16 MBit/s erhöhen sollte. Diese Bandbreite konnte der Anbieter aber zu keiner Zeit bereitstellen, weshalb der Kunde fristlos kündigte. Das Unternehmen akzeptierte diese Kündigung allerdings nicht, der Streit ging vor Gericht. Dort wurde zugunsten des Kunden entschieden, dem ein Sonderkündigungsrecht zugesprochen wurde.
Beispielfall ohne Garantie
Es kommt immer wieder vor, dass die gebuchte Bandbreite nicht tatsächlich zur Verfügung gestellt wird. Dennoch ist dies kein Grund, den Vertrag fristlos zu kündigen. Das Urteil des Amtsgerichts Fürth hat zwar Beispielwirkung, allerdings können Gerichte von Fall zu Fall neu entscheiden. Die DSL-Anbieter verweisen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen darauf, dass es sich bei den gebuchten Bandbreiten lediglich um “bis zu”-Geschwindigkeiten handelt, die maximal erreicht werden können. In vielen Fällen liegt die reelle Verbindungsgeschwindigkeit unter diesen Werten.
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